zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Ablösung von Gegenleistungen.
§ 24.
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben, beziehungsweise der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 22 Abs. 2 angeführten Zinsfuße zu kapitalisieren ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130135
alte Dokumentnummer
N8195149241J
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