Art. 1 § 24 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

4. Abschnitt

Universaldienst Begriff und Umfang

§ 24

(1) § 24.Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Jener Preis, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat, gilt jedenfalls als erschwinglich. Beabsichtigt der Erbringer des Universaldienstes, das Entgelt zu erhöhen oder ein neues Entgelt einzuführen, so bedarf dies der Genehmigung durch die Telekom-Control-Kommission, welche die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 sinngemäß und unter Bedachtnahme auf die Erschwinglichkeit der Universaldienstleistungen anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.

(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:

  1. 1. den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet werden können,
  2. 2. den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
  3. 3. den Zugang zu Auskunftsdiensten,
  4. 4. den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
  5. 5. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.

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