Art. 1 § 24 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 24.

Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach § 21 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 16)

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100527

alte Dokumentnummer

N6198410752Y

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