Information und Kontrolle
§ 24
(1) Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. der Sachwalter sind über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.
(2) Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 16).
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