Art. 1 § 24 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Freiwillige Pensionsversicherung der Administrativpensionisten.

§ 24.

(1) Der Administrativpensionist hat, insofern seine freiwillige Pensionsversicherung nicht ohnehin im Gesetzeswege geregelt ist (§ 133, Absatz 1, Z 2, lit. b, AngBG.), auf Aufforderung der Anstalt die freiwillige Pensionsversicherung gemäß § 49 AngBG. in Anspruch zu nehmen und alle Vorschriften zur Erlangung und Aufrechterhaltung der freiwilligen Pensionsversicherung zeitgerecht zu erfüllen, andernfalls wird er so behandelt, als ob die freiwillige Fortsetzung der Pensionsversicherung durchgeführt worden wäre.

(2) Der Administrativpensionist hat auch alle Vorschriften zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Beitragsbegünstigung nach § 110, Absatz 2, AngBG. zeitgerecht zu erfüllen; andernfalls hat er den Unterschied zwischen dem normalen und ermäßigten Beitragssatz für die freiwillige Pensionsversicherung aus eigenem zu tragen. Wenn die sonst gemäß § 110, Absatz 2, AngBG. gebührende Beitragsermäßigung aus einem in der Person des Administrativpensionisten liegenden Grunde, wie Aufenthalt im Auslande, selbständige Erwerbstätigkeit, nicht gewährt wird, so hat er den halben Unterschied zwischen dem normalen und ermäßigten Beitragssatz für die freiwillige Pensionsversicherung aus eigenem zu tragen.

(3) Die Anstalt kann von der Durchführung der freiwilligen Pensionsversicherung (§ 49 AngBG.) Abstand nehmen oder diese mit einer niedrigeren Beitragsgrundlage (§ 49, Absatz 4, AngBG.) vornehmen. Hievon ist der Administrativpensionist unverzüglich schriftlich zu verständigen; es bleibt ihm unbenommen, die freiwillige Pensionsversicherung oder die Ergänzung der von der Anstalt in Aussicht genommenen freiwilligen Pensionsversicherung auf eine solche mit normaler Beitragsgrundlage auf eigene Kosten vorzunehmen.

(4) Der gemäß § 49 oder § 133, Absatz 1, Z 2, lit. b, AngBG. freiwillig versicherte Administrativpensionist leistet an die Hauptanstalt im Wege des Abzuges einen Beitrag in der Höhe eines Drittels jenes Beitragssatzes, den die Anstalt für die freiwillige Fortsetzung der Pensionsversicherung zu entrichten hat, wobei der den Betrag von 3000 S übersteigende Teil seiner Jahrespension als Berechnungsgrundlage gilt. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Beitrag des Pensionisten so berechnet, als ob die Beitragsermäßigung zustünde.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068055

alte Dokumentnummer

N5193332812L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)