Zum XXVII. Hauptstück.
§ 246
§ 246. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zum XXVII. Hauptstück.
§ 246
§ 246. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz sind auf Finanzvergehen nicht anzuwenden.
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