Art. 1 § 240 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2006

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Begriffsbestimmungen

§ 240.

(Grundsatzbestimmung) (1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 12a sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

  1. 1. Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
  2. 2. Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
  3. 3. Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 12a ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausführungsgesetzgebung hat den Begriff des herrschenden Einflusses im Sinne des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu definieren.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40078780

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