Art. 1 § 23 WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung

§ 23.

(1) Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.

(2) Die Rechnungslegung gemeinnütziger Bauvereinigungen hat unabhängig von deren Größe und Rechtsform grundsätzlich in Anwendung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des § 260 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels III des 2. WÄG und unter Bedachtnahme auf den gesetzlich festgelegten Geschäftskreis (§ 7) zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Richtlinien erlassen, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die nähere Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Anwendung der §§ 224 und 231 HGB nach Maßgabe des Abs. 2 und entsprechend verbindliche Formblätter durch Verordnung festzulegen.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 ist auch jeder gemäß § 5 Abs. 1 anerkannte Revisionsverband anzuhören.

ÜR: Abschnitt II Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 68/1991

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148593

alte Dokumentnummer

N9197911899Y

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