Art. 1 § 23 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren

§ 23

§ 23. Wer in einem Medium während eines gerichtlichen Strafverfahrens nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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