Art. 1 § 23 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 23.

(Anm.: Abs. 1, 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)

(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40219671

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