Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 23.
(Anm.: Abs. 1, 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40219671
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