Art. 1 § 23 KJBG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1987

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz

§ 23.

(1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu nehmen; der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen geboten sind. (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 14)

(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben oder mit bestimmten Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. (BGBl. Nr. 331/1973, Art. I Z 9)

(3) Unabhängig von Abs. 2 kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Jugendlichen in am 19. September 1948 geltenden Verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt. (Art. VI Abs. 8 der Kundmachung)

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