Art. 1 § 23 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. I Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.

II. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in

außerstreitigen Verfahren

§ 23

(1) § 23.Der Wert des Unterhaltsanspruchs ist nach § 15 Abs. 5 sowie nach § 58 JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.

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