Krankenversicherung der Administrativpensionisten.
§ 23.
(1) Die Beiträge für die Krankenversicherung der gemäß § 133, Absatz 2, AngBG. versicherten Administrativpensionisten belasten zur Hälfte, mindestens aber mit 7 S monatlich die Anstalt; der sonach verbleibende Teil des Beitrages ist vom Administrativpensionisten im Abzugswege zu entrichten.
(2) Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068054
alte Dokumentnummer
N5193332811L
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