Beimischungsverbot
§ 23.
Altölen dürfen Stoffe, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind sowie jedenfalls Halogene, PCB und PCT nicht beigemischt werden. Bei einer stofflichen Verwertung dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagsstoffe zugesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135175
alte Dokumentnummer
N8199012127J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)