B. Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 23
Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person
- 1. in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und
- 2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.
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