Art. 1 § 236a LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

11a. Aufzeichnungspflichten

§ 236a

(1) § 236a.Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

  1. 1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
  2. 2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß §§ 59 Abs. 1 und 64 Abs. 3 Z 1.

(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
  2. 2. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
  3. 3. Tag des Eintritts in den Betrieb;
  4. 4. Art der Beschäftigung;
  5. 5. die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten gemäß § 109a Abs. 3 sind gesondert auszuweisen) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
  6. 6. Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 109 Abs. 5) und die hiefür gewährten Freizeiten.

(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden.

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