11. Streitigkeiten
§ 236.
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, können durch die Landarbeitsordnungen zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnungen geregelten Dienstverhältnissen die Einigungskommissionen (§ 226) mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut werden. (BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 47)
(2) Wurde ein Anspruch aus einem im Abs. 1 bezeichneten Dienstverhältnis mittels Klage bei Gericht geltend gemacht, so ist während der Dauer der Streitanhängigkeit die Anrufung der Schlichtungsstelle unzulässig.
(3) Ruft ein Vertragsteil die Schlichtungsstelle an und erklären beide Vertragsteile vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich, daß sie sich einem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle unterwerfen, so hat die Schlichtungsstelle ihr Verfahren einzuleiten.
(4) Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist die Anrufung des Gerichtes nur zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren auf andere Weise als durch Schiedsspruch oder Vergleich beendet worden ist.
(5) Der Einleitung des Schlichtungsverfahrens kommen die Wirkungen der gerichtlichen Streitanhängigkeit zu; dies gilt im Falle des Abs. 4 jedoch nur dann, wenn der Anspruch mit Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 14 Tagen nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens geltend gemacht worden ist.
(6) Schiedssprüche und Vergleiche vor der Schlichtungsstelle sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 46, Art. VII)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100753
alte Dokumentnummer
N6198410978Y
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