Art. 1 § 235 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 235

§ 235. Außer dem Fall einer öffentlichen Vorladung zur Hauptverhandlung gilt die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.

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