zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 234.
(1) Nähere Bestimmungen über die Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100751
alte Dokumentnummer
N6198410976Y
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