Art. 1 § 234 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 234.

(1) Nähere Bestimmungen über die Verhandlung und Beschlußfassung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß Richtern, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung ihrer Nebentätigkeit eine entsprechende Entschädigung zu gewähren ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100751

alte Dokumentnummer

N6198410976Y

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