Art. 1 § 232 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 232

§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren vor den Strafgerichten von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)