Art. 1 § 231 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zum XXIV. Hauptstück.

§ 231

§ 231. Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

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