Ermittlung der Entschädigung.
§ 22.
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgerichte gemäß § 19 der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, jeweils festgesetzte Zinsfuß.
Schlagworte
RGBl. Nr. 175/1897
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130133
alte Dokumentnummer
N8195149239J
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