Art. 1 § 22 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Verbot von Fernseh-, Hörfunk- und Filmaufnahmen

§ 22

§ 22. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Filmaufnahmen von öffentlichen Gerichtsverhandlungen sind unzulässig.

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