Art. 1 § 22 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

§ 22.

(1) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass

  1. 1. die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten, wobei bereits begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden können, und
  2. 2. die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die in den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen hat, deren Ergebnis auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis zum 31. Dezember 2007 den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen einen Vorschlag für die Gestaltung und die Inhalte der Evaluierung der integrativen Berufsausbildung zu übermitteln.

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