Art. 1 § 22 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Verkehrsbedingte Emissionen

§ 22.

Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),
  2. 2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,
  3. 3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken reduzieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140719

alte Dokumentnummer

N8199711470I

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