Anforderungen an die Altölverwertung
§ 22.
(1) Eine Verwertung von Altölen ist nur im Sinne einer stofflichen Verwertung (Reinigung, Be- oder Verarbeitung) oder im Sinne einer Energiegewinnung zulässig.
(2) Wird Altöl einer stofflichen Verwertung zugeführt, so darf das dadurch entstandene Mineralölprodukt nicht mehr als 5 ppm PCB, PCT und nicht mehr als 0,03 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten. Es bleibt so lange Altöl, als es nicht den in den gesetzlichen Vorschriften, ÖNORMEN oder in Vereinbarungen, die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehen, enthaltenen Qualitätskriterien eines verkehrsfähigen Mineralölerzeugnisses entspricht.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach dem Stand der Technik mit Verordnung für Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, sofern sie nicht dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen, nähere Bestimmungen über die Ausstattung und die Betriebsweise sowie obere Grenzwerte für die bei der Energiegewinnung aus Altölen entstehenden Emissionen festzulegen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 3 haben Übergangsregelungen für solche Anlagen zu treffen, die bereits unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986 geltenden Anforderungen an die Verwertung im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes bewilligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135174
alte Dokumentnummer
N8199012126J
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