Art. 1 § 226 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

9. Behörden und Verfahren

Einigungskommission

§ 226.

(1) In jedem Land ist mindestens eine Einigungskommission am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten. Die Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44)

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100743

alte Dokumentnummer

N6198410968Y

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