Art. 1 § 21 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

§ 21. Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

allgemeines, aktives Wahlrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009319

alte Dokumentnummer

N11979132300

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