Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG
II. HAUPTSTÜCK Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1. Abschnitt
§ 21. Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtage (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
allgemeines, aktives Wahlrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009319
alte Dokumentnummer
N11979132300
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