Art. 1 § 21 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Genehmigungspflicht

§ 21.

(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 11 auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40033004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)