ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985 vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)
Abschnitt IV. Beschädigtenrente.
§ 21.
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) durch Verordnung aufzustellen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985
vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)
Schlagworte
BGBl. Nr. 144/1946
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094952
alte Dokumentnummer
N6196410153X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)