vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
b) Im Exekutionsverfahren
§ 21.
(1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 8,80 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40193548
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)