Art. 1 § 21 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Ruhen und Einstellung von Pensionen.

§ 21.

(1) Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.

(2) Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn

  1. a) ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
  2. b) ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
  3. c) ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.

Schlagworte

Zwangsarbeitsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068052

alte Dokumentnummer

N5193332809L

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