zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Gesamtheit von Berechtigten.
§ 20.
(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstücke zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Auf diese Gemeinschaftsbesitzungen finden das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, und die zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze Anwendung.
(3) Die Landesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Ablösung von Heimweiderechten durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum einzutreten hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130131
alte Dokumentnummer
N8195149237J
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