Zu Abs. 5 vgl. § 2 F-VG 1948
§ 20. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.
(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 6 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
Zu Abs. 5 vgl. § 2 F-VG 1948
Schlagworte
BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009318
alte Dokumentnummer
N11979132290
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