Durchsetzung der Veröffentlichung
§ 20
(1) § 20.Wurde auf Veröffentlichung einer Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß zu entscheiden, daß dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung nach dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung einer Geldbuße bis 5 000 S an den Antragsteller auferlegt wird. Das Verlangen muß binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt an, in dem die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung spätestens hätte veröffentlicht werden sollen oder in dem sie nicht gehörig veröffentlicht worden ist, gestellt werden.
(2) Sobald die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen.
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