ABSCHNITT 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen (Grundsatzbestimmungen)
§ 20.
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR12104591
alte Dokumentnummer
N6199011887J
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