Art. 1 § 20 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

§ 20.

Die gesetzliche Rente gilt für die in § 19 vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (§§ 31, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Z 2, 44, 45, 47, Absatz 5, AngBG.).

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068051

alte Dokumentnummer

N5193332808L

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