Art. 1 § 209 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zu den §§ 208 und 209.

§ 209

(1) § 209.Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; der Staatsanwalt hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.

(2) Das Gericht hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung des Strafverfahrens zu verständigen, sobald es eine Anklageschrift wegen Finanzvergehens, die ohne vorangegangene Voruntersuchung eingebracht worden ist, dem Beschuldigten mitgeteilt oder zugestellt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)