Art. 1 § 208 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zu § 151.

§ 208

§ 208. Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.

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