Art. 1 § 204 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 204

§ 204. Die Vorschriften des § 202 über die Zuständigkeitsentscheidung gelten auch für die Voruntersuchung. Vor allem hat der Staatsanwalt, wenn er von der Verfolgung eines Finanzvergehens wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zurückzutreten beabsichtigt, stets die Entscheidung der Ratskammer einzuholen.

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