Art. 1 § 201 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Zu § 90.

§ 201

§ 201. Legt der Staatsanwalt die Anzeige eines Finanzvergehens zurück, so hat er die Gründe hiefür der Finanzstrafbehörde sogleich mitzuteilen.

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