§ 1a.
Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018
Gesetzesnummer
10008819
Dokumentnummer
NOR40042172
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