Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
§ 1a.
(Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40269866
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)