Art. 1 § 1a AlVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern

§ 1a.

(Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40269866

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