Art. 1 § 1 Zuschuß – Kärntner Kreuz für Tapferkeit“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1980

Artikel I

§ 1.

Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/1919 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919, das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, erhalten, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung eine einmalige Zuwendung.

Diese beträgt für die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 1 000 S, für die Besitzer des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 2 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004327

Dokumentnummer

NOR12047332

alte Dokumentnummer

N3198019401S

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