Artikel I
§ 1.
Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/1919 als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919, das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, erhalten, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung eine einmalige Zuwendung.
Diese beträgt für die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 1 000 S, für die Besitzer des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 2 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004327
Dokumentnummer
NOR12047332
alte Dokumentnummer
N3198019401S
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