I. ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen. Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.
§ 1.
(1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
- 1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
- 2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
- 3. alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten,
bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den folgenden Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden.
(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden.
Schlagworte
RGBl. Nr. 130/1853, Holzungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130112
alte Dokumentnummer
N8195149218J
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