Art. 1 § 1 Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1933

I. Abschnitt. Wohnbauförderung.

§ 1.

In Orten, in denen Wohnungsnot herrscht, und in ihrer Umgebung ist die Errichtung von Wohnhäusern, deren Bau in der Zeit vom 1. Juli 1929 bis zum 31. Dezember 1933 begonnen wird, durch Leistung von Bundeszuschüssen (§ 5) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144340

alte Dokumentnummer

N9192941225L

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