ARTIKEL I
Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1.
(1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 253/1993)
Schlagworte
Wohnungswesen, BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR12159387
alte Dokumentnummer
N9199914312O
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