Art. 1 § 1 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

ARTIKEL I

ARTIKEL I

§ 1.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die gemeinsam ausgewählten Gebiete mit gravierenden Problemen im Sinne des Österreichischen Raumordnungskonzeptes und des Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramms (NÖLGBl. 8000/28-0) besonders zu berücksichtigen.

Ausgewählte Gebiete können sein:

  1. entwicklungsschwache Problemgebiete (Agrargebiete),
  2. strukturschwache Problemgebiete (Industriegebiete),
  3. erneuerungsbedürftige städtische Gebiete sowie
  4. Entwicklungszentren mit ihren Standorträumen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010482

alte Dokumentnummer

N11983100393

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