Artikel I
Artikel I
§ 1.
(1) Die Anteilsrechte des Bundes an der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, Wien, und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Schwechat, gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.
(2) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte und Vereinbarungen auf die ÖIAG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Republik Österreich über.
(3) Die ÖIAG hat die Aufgabe, die Anteilsrechte an den übertragenen Beteiligungen anstelle des Bundes wahrzunehmen. Die ÖIAG ist an die diese Beteiligungen betreffenden gesetzlichen Regelungen sowie an alle luftfahrtrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen ebenfalls gebunden. Die bestehenden Gesellschaftervereinbarungen bleiben aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10005122
Dokumentnummer
NOR12056709
alte Dokumentnummer
N3199812365U
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