Art. 1 § 1 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Artikel I

1. Abschnitt Allgemeines Zweck

§ 1

(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. 1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,
  2. 2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,
  3. 3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
  4. 4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
  5. 5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.

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